AGB AKÜ

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitsteller

1. Die Überlassung der Arbeitskräfte durch den Überlasser (Together Consulting Weiss GmbH, IZ - NÖ Süd Straße 14/Objekt 19, A - 2351 Wr. Neudorf) an den Beschäftiger erfolgt nach den Bestimmungen des AÜG.

2. Die überlassene Arbeitskraft arbeitet während der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers unter Aufsicht und Order des Beschäftigers. Die überlassene Arbeitskraft, bzw. deren Arbeitsausführung ist vom Beschäftiger zu kontrollieren. Der Überlasser haftet nicht für die ausgeführte Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft (AÜG)

3. Der Beschäftiger verpflichtet sich während der Dauer der Überlassung über die Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft Aufzeichnungen zu führen, insbesondere eines überprüfbaren Tätigkeitsnachweises. Bei Arbeitsunfällen verpflichtet sich der Beschäftiger zur unverzüglichen Meldung beim Überlasser und bei der AUVA, einschließlich der Erstellung der Unfallmeldung.

4. Der Beschäftiger verpflichtet sich zur Einhaltung der Arbeitszeitgesetze, der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften (auch: AUVA Arbeitnehmer-Schutz- und Folge-Untersuchungen) und des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Beschäftiger ist der Überlasser angehalten die überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich abzuziehen. Dadurch verpflichtet sich der Beschäftiger dem Überlasser zur Zahlung von zumindest einer Arbeitswoche Stehzeit (hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte) zu den erbrachten Arbeitsleistungen. Dem Beschäftiger stehen diesen falls keinerlei Ersatzansprüche - infolge der abgezogenen Arbeitskraft - gegenüber dem Überlasser zu.

5. Es ist dem Beschäftiger untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Überlassers, die überlassene Arbeitskraft mit dem Umgang bzw. der Beförderung von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder Wertpapieren zu beauftragen. Ebenso gilt dies für die Entsendung der überlassenen Arbeitskraft ins Ausland.

6. Sollte der Überlasser aus gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Handlungen des Beschäftigers von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hält der Beschäftiger den Überlasser schad- und klaglos. Selbiges gilt bei VerwaltungsStrafverfahren.

7. Sollte der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft in einer höheren Qualifikationsstufe einsetzen als vereinbart, so hat der Beschäftiger dem Überlasser entsprechend der tatsächlich geleisteten Qualitätsstufe den entsprechenden Stundensatz zu bezahlen.

8. Im Falle eines Prämien- oder Akkordsystems verpflichtet sich der Beschäftiger dem Überlasser die Grundlagen und Berechnungen dieser bekannt zu geben (KV AÜG). Die Modalitäten der Verrechnung an den Beschäftiger bedürfen der Schriftform. Ebenso sind Betriebsvereinbarungen bekannt zu geben.

9. Sollten die in Punkt 7 und 8 erläuterten Angaben nicht vom Beschäftiger erbracht werden hält sich der Überlasser schad- und klaglos.

10. Für den Fall, dass der Beschäftiger nach Rechnungslegung des Überlassers nicht fristgerecht Vollzahlung leistet, ist der Überlasser berechtigt, die überlassenen Arbeitskräfte ohne Vorankündigung bzw. ohne weitere Mahnung unverzüglich abzuziehen. Im Falle der (auch unverschuldeten) Verletzung einer der Bestimmungen in diesen AGB`s durch den Beschäftiger ist der Überlasser ebenso berechtigt, die überlassenen Arbeitskräfte ohne Vorankündigung unverzüglich abzuziehen. In diesem Fall verpflichtet sich der Beschäftiger zur Zahlung von zumindest einer Arbeitswoche Stehzeit (hinsichtlich der betroffenen überlassenen Arbeitskräfte) zuzüglich zu den bereits erbrachten Arbeitsleistungen. In diesem Fall stehen dem Beschäftiger keine wie immer gearteten Ersatzansprüche hinsichtlich der abgezogenen Arbeitskräfte gegenüber dem Überlasser zu (wie etwa allfällige vom Beschäftiger zu leistende Pönal-Zahlungen).

11. Die Rechnungslegung an den Beschäftiger durch den Überlasser erfolgt monatlich. Der Beschäftiger verpflichtet sich die Rechnung innerhalb von 8 Tagen (ohne Abzüge) zu bezahlen. Besondere Zahlungskonditionen zugunsten des Beschäftigers können nur gesondert in schriftlicher Form zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger vereinbart werden. Im Falle des Zahlungsverzugs werden einvernehmliche 10 % Verzugszinsen p.a. samt Mahn- und Inkassospesen vereinbart. Des Weiteren gilt als vereinbart, dass gegenüber dem Überlasser ein Zessionsverbot keine Gültigkeit hat. Es wird kein Aufschub von Zahlungen aufgrund der Forderung nach Bescheinigungen der Gebietskrankenkassen oder der Finanzämter seitens des Beschäftigers gewährt.

12. Bei Folgeaufträgen erkennt der Beschäftiger automatisch die Geschäftsbedingungen, wie in vorangegangenen Aufträgen unterzeichnet, an.

13. Der Überlasser kann aus wichtigen, ohne weiter zu belegenden Gründen einen Wechsel der überlassenen Arbeitskraft vornehmen. Dem Beschäftiger stehen diesen falls keinerlei Ersatzansprüche - infolge der abgezogenen Arbeitskraft - gegenüber dem Überlasser zu.

14. Die Rückstellung von überlassenen Arbeitskräften kann, so nicht anders schriftlich vereinbarten nach 15-tägiger Vorankündigung (Einsatz bis 365 Tage) oder nach 30-tägiger Vorankündigung (Einsatz mehr als 365 Tage) erfolgen. Bei Nichteinhaltung wird der vereinbarte Stundensatz für den benannten Zeitraum in Rechnung gestellt.

15. Im Falle einer auf Grund welchen Umstandes auch immer vorgenommenen Übernahme eines angebotenen oder auch überlassenen Mitarbeiters durch den Beschäftiger verpflichtet sich dieser zur Zahlung eines Pauschalbetrages für die dem Überlasser angefallenen administrativen Leistungen in Höhe von € 2.500,00 bis zum 4. Monat, € 2.000,00 bis zum 5. Monat und € 1.500,00 bis zum 6. Monat. Eine Übernahme ab dem 6. Monat der Überlassung ist kostenfrei möglich.

16. Wir informieren: Die Überlassung von Personal in Unternehmen, die sich im Streik befinden ist gemäß AÜG untersagt. Laufendes Personal, das sich an Streik-Aktionen beteiligt bzw. beteiligen muss wird regulär zu den aktuell bestehenden Konditionen abgerechnet.

17. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

18. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wiener Neustadt als Gerichtsstand vereinbart.

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